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   KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80   

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https://dejure.org/1980,3615
KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80 (https://dejure.org/1980,3615)
KG, Entscheidung vom 14.07.1980 - 12 W 1428/80 (https://dejure.org/1980,3615)
KG, Entscheidung vom 14. Juli 1980 - 12 W 1428/80 (https://dejure.org/1980,3615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an die Entmündigung einer Person wegen Geistesschwäche; Voraussetzungen für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 567, 648, 649; GG Art. 1, Art. 19, Art. 103
    Vormundschaft und Pflegschaft; Anforderungen an die Entmündigung einer Person wegen Geistesschwäche; Voraussetzungen für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens; Beschwerde gegen die Einleitung des Entmündigungsverfahrens; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 639 (Ls.)
  • MDR 1981, 325
  • FamRZ 1981, 397
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60

    Beschwerderecht eines Geisteskranken

    Auszug aus KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80
    D 1 = S. 55 ff), das im wesentlichen in dem Anspruch auf rechtliches Gehör seinen Niederschlag gefunden hat (Art. 103 Abs. 1 GG), verbieten es allerdings, einen Menschen zum bloßen Objekt eines gerichtlichen Verfahrens zu machen (BGHZ 35, 1, 8; KG OLGZ 1966, 380, 381).

    So ist ein Pflegebefohlener in Verfahren über die Einleitung und Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB unbeschadet seiner etwaigen Geschäftsunfähigkeit als verfahrensfähig anzusehen, und kann sein Beschwerderecht aus § 20 Abs. 1 FGG selbständig ausüben (BGHZ 35, 1; KG OLGZ 1966, 380).

    Im Zivilprozeß gilt eine prozeßunfähige Partei im Streit um ihre Prozeßunfähigkeit als prozeßfähig (vgl. RG HRR 1929 Nr. 959; 1934 Nr. 42; BGHZ 18, 184, 194; 35, 1, 6; BGH NJW 1957, 989).

  • BVerwG, 13.01.1961 - IV C 454.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80
    Diese Frage ist dem Prozeßrecht, also der jeweiligen Verfahrensordnung, vorbehalten (vgl. BVerwGE 11, 328; 13, 190; 22, 272; Hamann/Lenz, aaO Art. 103 S. 633).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

    Auszug aus KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80
    Im Zivilprozeß gilt eine prozeßunfähige Partei im Streit um ihre Prozeßunfähigkeit als prozeßfähig (vgl. RG HRR 1929 Nr. 959; 1934 Nr. 42; BGHZ 18, 184, 194; 35, 1, 6; BGH NJW 1957, 989).
  • BGH, 24.09.1955 - IV ZR 162/54

    Prozeßfähigkeit

    Auszug aus KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80
    Im Zivilprozeß gilt eine prozeßunfähige Partei im Streit um ihre Prozeßunfähigkeit als prozeßfähig (vgl. RG HRR 1929 Nr. 959; 1934 Nr. 42; BGHZ 18, 184, 194; 35, 1, 6; BGH NJW 1957, 989).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80
    Das Landgericht Berlin hat diese Eingabe als Beschwerde angesehen, und diese durch den angefochtenen Beschluß mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß gegen die Einleitung des Entmündigungsverfahrens kein Rechtsmittel gegeben sei, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur im Rahmen der geltenden Prozeßordnungen bestehe, und eine mit dieser Vorschrift unvereinbare Einschränkung der Verfahrensrechte erst dann angenommen werden könne, wenn - was hier nicht der Fall sei - der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werde (BVerfGE 10, 264, 268).
  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus KG, 14.07.1980 - 12 W 1428/80
    Zwar eröffnet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Rechtsweg; zu der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören jedoch nicht Akte der Rechtsprechung, denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (BVerfGE 15, 275, 280; Maunz/Dürig, GG Art. 19 Abs. 4 Rdn. 17; Hamann/Lenz, GG 3. Aufl. Art. 19 S. 330; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG 6. Aufl. Art. 19 Rdn. 7).
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